Allgemeine Einkaufsbedingungen der Holz-Fehlings Gleistechnik und Entsorgung GmbH
1. Geltungsbereich
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Wir bestellen auf der Grundlage unserer "Allgemeine
Einkaufsbedingungen der Holz-Fehlings
Gleistechnik und Entsorgung GmbH". Andere Bedingungen
werden nicht Vertragsinhalt, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Hiervon abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen
des Lieferanten werden nur
dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt worden sind. Nehmen wir
die Lieferungen / Leistungen ohne ausdrücklichen
Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem
Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen
angenommen.
2. Vertragsabschluss / Schriftform / Änderungen
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Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen
sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch
getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer
Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen
Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden
und Änderungen des Vertrages.
Auch das Schriftformerfordernis ist nur schriftlich
abdingbar.
Die Bestellung ist uns unverzüglich schriftlich zu
bestätigen.
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Besuche und die Ausarbeitung von Angeboten,
Voranschlägen, Projektstudien und sonstigen Vorleistungen
sind für uns kostenfrei und verpflichten
uns nicht zur Auftragserteilung.
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Weicht das Angebot des Lieferanten von unserer
Anfrage oder die Auftragsbestätigung von unserer
Bestellung ab, wird der Lieferant die Abweichung
besonders hervorheben. Abweichungen in der
Auftragsbestätigung gelten nur als genehmigt,
wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
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Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände
(z.B. Güter, Teile, technisches Gerät),
von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften
oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und
Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie
für Sachen ausgehen können und die deshalb
aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung
in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung,
Umgang und Abfallentsorgung erfahren
müssen, wird der Lieferant uns mit dem Angebot
ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt
nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes
Unfallmerkblatt (Transport) übergeben.
Im Falle von Änderungen der Materialien oder der
Rechtslage wird der Lieferant uns unaufgefordert
aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.
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Wir können im Rahmen des für den Lieferanten
Zumutbaren Änderungen des Vertragsgegenstandes
auch nach Vertragsabschluss verlangen. Bei
dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen
für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich der
Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine,
angemessen zu berücksichtigen und einvernehmlich
zu regeln.
3. Preise / Versand / Verpackung
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Die vereinbarten Preise sind Festpreise, ausschließlich
gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Versand-/
Transport- und Verpackungskosten, sowie
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben
gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferung
hat demnach, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, frei Haus verzollt (DDP gemäß
Incoterms 2000) zu erfolgen.
Die Kosten für Versicherungen erkennen wir nur
an, wenn eine entsprechende Kostentragung
vorher mit uns schriftlich vereinbart wurde.
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Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in
dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht
genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe,
Rechnungen und sämtliche Korrespondenz
müssen den Empfänger, unsere Bestellnummer
und ggf. Objektbezeichnung enthalten.
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Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen
oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen
sowie Teillieferungen sind nur nach zuvor mit
uns getroffenen Vereinbarungen zulässig.
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Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.
Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich
des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung
an der von uns gewünschten Versandanschrift
bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.
Bei der Lieferung von Gefahrengütern trägt der
Lieferant die volle Verantwortung für die Einhaltung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
(z.B. Kennzeichnung, Verpackung, Formulare).
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Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für
die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken,
dass Transportschäden vermieden werden.
Verpackungsmaterialien sind nur in dem für
die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang
zu verwenden. Es sollten nur umweltfreundliche
Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
4. Rechnungserteilung / Zahlung
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Rechnungen sind uns unter Angabe von Bestellnummer,
Lieferdatum und Lieferscheinnummer
mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten
nach erfolgter Lieferung / Leistung gesondert in
ordnungsgemäßer Form zweifach einzureichen.
Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen
gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als
bei uns eingegangen.
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Rechnungen sind nach unserer Wahl 14 Tage
nach Lieferung / Leistung und ordnungsgemäßer
Rechnungserteilung mit 3% Skonto oder am Ende
des der Lieferung / Leistung folgenden Monats
ohne Abzug fällig. Bei Lieferung mit Aufstellung
oder Montage und sonstigen Leistungen beginnen
die vorgenannten Fristen mit der Abnahme und
Rechnungserteilung.
Sämtliche Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln
nach unserer Wahl. Soweit Kundenwechsel oder
Eigenakzepte in Zahlung gegeben werden, tragen
wir den Dispo in zu vereinbarender Höhe.
Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung und der preislichen
und rechnerischen Richtigkeit. Bei fehlerhafter
Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung in angemessenem
Umfang bis zur ordnungsgemäßen
Erfüllung zurückzuhalten.
Werden innerhalb von zwei Jahren nach der
Schlusszahlung Fehler in der Abrechnung oder
Fehler in den Unterlagen der Abrechnung durch
uns festgestellt und Ihnen mitgeteilt, so ist der Lieferant
verpflichtet, uns die zu viel erhaltenen Beträge
zu erstatten. Er ist nicht berechtigt, sich auf
einen etwaigen Wegfall der Bereicherung zu berufen.
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so
werden wir festgestellte Fehler zu Gunsten des
Lieferanten auf den Erstattungsanspruch anrechnen.
Die zeitliche Begrenzung gilt nicht für unsere
Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.
Der Lieferant kann nur mit Forderungen aufrechnen,
die unbestritten, von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt
für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts,
soweit dieses nicht auf demselben
Rechtsverhältnis beruht.
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Für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten zu
den mit dem Lieferanten vereinbarten Bedingungen
gelten die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen:
- Die abzurechnende Qualifikation der vom Lieferanten
eingesetzten Arbeitnehmer muss den Erfordernissen
der konkreten Aufgabenstellung
entsprechen.
- Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten
sind gesondert zu führen und unserem Beauftragten
unverzüglich, d.h. spätestens zu Beginn
der der Ausführung folgenden Woche zur Bestätigung
vorzulegen.
5. Termine / Verzug / Höhere Gewalt
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Die vereinbarten Liefertermine sind einzuhalten.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins
oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei
der von uns genannten Lieferanschrift. Für die
rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige
Vollendung bzw. Übergabe des
Werkes des Lieferanten maßgebend, einschließlich
der Übergabe der gesamten nach Gesetzen
oder Verordnungen verlangten sowie vertraglich
vereinbarten Dokumentation in deutscher Sprache,
z.B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitätsbescheinigungen,
Betriebs- und Wartungsanleitungen,
Ersatzteillisten, Benutzerhandbücher.
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Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung
oder Leistung sind wir unter Angabe der voraussichtlichen
Dauer der Fristüberschreitung und des
Grundes unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Unsere gesetzlichen Rechte werden durch
diese Anzeige nicht berührt.
Der Lieferant wird in solchen Fällen alle erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte
Liefertermin eingehalten werden kann oder
sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt
und uns mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen
hat und noch unternehmen wird.
Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung
ändert sich in keinem Fall der vereinbarte
Termin. Der Lieferant räumt uns das Recht
ein, dass wir uns erforderlichenfalls unmittelbar
bei seinen Lieferanten einschalten können.
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Im Falle des Verzuges haftet der Lieferant nach
Maßgabe von Nr. 7 dieser Bedingungen.
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Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten
zu vertretenden Umstand nicht eingehalten
wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf
einer von uns gesetzten angemessenen
Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen
bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen
oder vom Vertrag zurückzutreten.
Von Unterlieferanten des Lieferanten zu vertretende
Verzögerungen gelten als vom Lieferanten
zu vertreten.
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Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder
Unterlagen, Daten, Beistellungen und
dergleichen kann sich der Lieferant nur berufen,
wenn er diese schriftlich angemahnt und nicht innerhalb
angemessener Frist erhalten hat.
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Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien den
Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen
des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und
Glauben anzupassen.
Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme /
Abnahme der bestellten Lieferungen / Leistungen
ganz oder teilweise befreit und insoweit zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferungen
/ Leistungen wegen der durch die höhere
Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung
bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar
sind.
Betriebsstörungen durch höhere Gewalt und Arbeitskämpfe
entbinden uns für die Dauer dieser
Behinderung von unserer Verpflichtung zur Abnahme
von Leistungen oder Entgegennahme von
Waren. Nach Beendigung der Betriebsstörung teilen
wir umgehend mit, wann die Annahme / Abnahme
der Lieferung / Leistung erfolgen kann.
Dauert eine Betriebsstörung länger als einen Monat
an und haben wir dieses Ereignis nicht zu vertreten,
so sind wir berechtigt von Verträgen über
den Bezug von Waren zurückzutreten. Der Lieferant
kann hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
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Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten
wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten
vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung
keine Rücksendung, so lagert die Ware bis
zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr
des Lieferanten.
Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung
überdies vor, die Zahlung erst am vereinbarten
Fälligkeitstag vorzunehmen.
6. Eigentumsvorbehalt / Gefahrübergang
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Eigentumsvorbehalte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Einverständniserklärung.
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
Verschlechterung geht bei Leistungen und bei Lieferungen
mit Aufstellung oder Montage mit der
Abnahme und bei sonstigen Lieferungen nach
Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift
und Entladung auf uns über, letzteres gilt
auch, wenn unser Personal beim Entladen behilflich
gewesen ist.
7. Garantien / Zusicherungen / Gewährleistungen
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Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche
Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand
der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
und den Vorschriften und Richtlinien
von Behörden, Berufsgenossenschaften und
Fachverbänden entsprechen.
Weiterhin garantiert und sichert der Lieferant zu,
dass die Lieferungen / Leistungen frei von Rechten
Dritter sind und dass er uneingeschränkt verfügungsberechtigt
ist.
Die Verwendung zweckentsprechender Materialien,
sachgemäße Konstruktion oder Bauart und
Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen
der vereinbarten Leistungen unter den vereinbarten
Bedingungen sichert der Lieferant uns
zu.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften
notwendig, so muss der Lieferant hierzu
unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung
des Lieferanten wird
durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat
der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte
Art der Ausführung, so ist uns dies unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
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Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen
/ Leistungen und auch bei Zulieferungen
oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen
und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche
Produkte und Verfahren einzusetzen.
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Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen werden
wir dem Lieferanten offene Mängel der Lieferungen
unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie
nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere
Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich,
wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
der Lieferung bei uns erfolgt. Später feststellbare
Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb
von zwei Wochen nach Kenntnis anzeigen.
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Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel
der Lieferung / Leistung, zu denen auch die
Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der
Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und
unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten,
nach unserer Wahl durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Zu diesen
Nebenkosten gehören insbesondere solche Kosten,
die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des
fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils
entstehen, sowie Gutachter- und Transportkosten.
Ist eine Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht
möglich oder erfolglos, dann stehen uns die gesetzlichen
Rechte zum Rücktritt vom Vertrag oder
Minderung zu.
Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung.
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Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung
innerhalb einer von uns schriftlich gesetzten,
angemessenen Frist schuldhaft nicht
nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen
auf Kosten und Gefahr des Lieferanten - unbeschadet
seiner Gewährleistungsverpflichtung -
selbst treffen oder von Dritten treffen lassen, vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung
mit dem Lieferanten die Nachbesserung
auf seine Kosten und Gefahr selbst vornehmen
oder durch einen Dritten ausführen lassen. Sollte
eine vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten
nicht möglich sein, werden wir die notwendigen
Maßnahmen sofort einleiten und den Lieferant
unverzüglich darüber informieren. Kleine Mängel
können von uns ohne vorherige Abstimmung
selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die
Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt
wird. Wir können den Lieferant dann mit den
erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche
gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
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Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit
nicht das Gesetz oder der Vertrag eine längere Frist vorsehen. Sie beginnt mit der Übergabe
des Liefergegenstandes an uns oder den von uns
benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen
Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich
vorgesehen ist, beginnt die Gewährleistungsfrist
mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die
Abnahme durch unser Verschulden, endet sie
zwei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes
/ Werkes zur Abnahme.
Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt
zwei Jahre nach Einbau / Inbetriebnahme und endet
spätestens vier Jahre nach Lieferung.
Ansprüche wegen mangelhafter Bauleistung und
wegen Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben, verjähren frühestens fünf
Jahre nach Abnahme der Bauleistung oder Lieferung
der Sachen.
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Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige ist
die Verjährung so lange gehemmt, bis der Lieferant
uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt
hat oder die Beseitigung verweigert.
Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die
Gewährleistungszeit mit dem Tage der Ausbesserung
bzw. Rücklieferung der ausgebesserten Teile
oder der Ersatzlieferung neu zu laufen, soweit die
damit verbundenen Mängelbeseitigungsarbeiten
nach Art, Umfang, Dauer und Kosten darauf
schließen lassen, dass der Lieferant seine Mängelbeseitigungspflicht
anerkennt.
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Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate
nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der
Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.
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Durch die behördliche Genehmigung von Unterlagen
oder durch unsere Lieferung oder Genehmigung
von Zeichnungen, Berechnungen und anderen
technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung
des Lieferanten nicht eingeschränkt.
Das gleiche gilt für unsere Anordnungen, Vorschläge
und Empfehlungen, sofern der Lieferant
hiergegen nicht schriftlich Einspruch erheben.
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Ist eine unverzügliche Mängelbeseitigung aufgrund
unserer Betriebsverhältnisse nicht möglich,
hat der Lieferant umgehend eine provisorische
Verbesserung zu schaffen, sofern dadurch nicht
unangemessene Mehrkosten entstehen. Die endgültige
Mängelbeseitigung ist durchzuführen, sobald
es die Betriebsverhältnisse bei uns gestatten.
8. Haftung
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Soweit die Lieferung/Leistung des Lieferanten mit
Fehlern behaftet ist, soweit der Lieferant gegen
vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informationsoder
sonstige vertragliche Nebenpflichten verstoßen
oder soweit er vertraglich vereinbarte Termine
nicht eingehalten hat (Vertragsverletzung), haftet
er uns gegenüber für daraus entstehende
Schäden, ohne dass es hierzu dem Grunde nach
weiterer Nachweise als denjenigen eines objektiven
Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhanges
zum eingetretenen Schaden und der
Schadenshöhe bedarf.
Dies gilt auch für Schäden, die in Ausführung der
Arbeiten an öffentlichen oder privaten Einrichtungen
(z.B. Versorgungsleitungen) entstehen. Die
gesetzlichen Bestimmungen über die Gefährdungshaftung
bleiben hierdurch unberührt.
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Soweit die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen
Bestimmungen davon abhängt, dass
er den Vertragsverstoß zu vertreten hat, kann er
sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens
von seiner Haftung befreien. Ein Verschulden
seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
sowie seiner Vorlieferanten hat er in gleicher
Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er
kann sich von seiner Haftung nicht durch den
Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und
Überwachung der Verrichtungsgehilfen oder Vorlieferanten
befreien.
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Soweit durch eine Vertragsverletzung gemäß
Nr. 8.1 Ansprüche wegen Produktionsausfalles
und/oder entgangenen Gewinnes entstehen,
werden wir diese nur geltend machen, soweit der
Lieferant grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu
vertreten hat.
Etwaige Schadensersatzansprüche auf Erstattung
von Kosten für erforderliche Maßnahmen zur
Vermeidung oder Verminderung von Produktionserschwernissen
und / oder -ausfällen bleiben
von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Ansprüche
aus einem gesetzlichen Tatbestand der
Delikts- oder Gefährdungshaftung bleiben ebenfalls
unberührt.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung entfällt,
soweit Versicherungsschutz aus vom Lieferanten
vorgehaltenen Versicherungen besteht.
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Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit.
Unsere Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung
von vertragswesentlichen Pflichten (d.h.
Rechtspositionen, die der Vertrag nach seinem
Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, oder
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf)
ist beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden und der Höhe und dem Umfang
nach auf die in der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungspolice
festgelegten
Höchstgrenzen von mindestens EUR 5.000.000
für Personen- und Sachschäden sowie EUR
100.000 für Vermögensschäden je Schadensfall/
Jahr.
Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für vertragliche
als auch für deliktische Ansprüche gegen
uns. Ansprüche des Lieferanten gegen uns aus
zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere
nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei
Übernahme einer Garantie, bleiben unberührt.
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht
werden, nachdem der Lieferant von dem
Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis
Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb
von zwei Jahren nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis.
Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung
der Ersatzleistung Klage erhoben wird
und der Lieferant auf diese Folge hingewiesen
wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung
geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß bei
unserer Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
Soweit nicht in vorstehender Nr. 8.4 etwas anderes
geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
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Soweit der Lieferant haftet, stellt er uns ohne die
Einschränkungen gemäß Nr. 8.3 von allen Ansprüchen
Dritter - gleich aus welchem Rechtsgrund
- frei.
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Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften
oder aufgrund in- oder ausländischer
Produkthaftungsregelungen oder –gesetze
wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes
in Anspruch genommen, die auf die Ware
oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist,
dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz
dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch
die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht
ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten
einer Rückrufaktion.
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Der Lieferant hat einen Haftpflichtversicherungsschutz
in ausreichendem Umfang vorzuhalten.
Gegen alle Risiken der Produkthaftung einschließlich
des Rückrufrisikos wird sich der Lieferant in
angemessener Höhe versichern.
Sofern der Lieferant Gefahrstoffe liefert, wird er
sich gegen alle Risiken der Haftung für Umweltschäden
in angemessener Höhe versichern.
Auf Verlangen wird der Lieferant einen entsprechenden
Versicherungsnachweis führen.
9. Qualitätsmanagement
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Der Lieferant wird auf unser Verlangen ein Qualitätsmanagementsystem
(z.B. DIN EN ISO 9000 ff)
einrichten und/oder nachweisen. Wir behalten uns
vor, die Wirksamkeit dieses Qualitätsmanagementsystems
vor Ort zu überprüfen.
Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die
Prüfmittel und -methoden nicht fest vereinbart,
sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen
unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten
bereit, die Prüfungen mit dem Lieferanten
zu erörtern, um den jeweils erforderlichen
Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
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Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität
der Liefergegenstände ständig zu überprüfen.
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Soweit wir dies für erforderlich halten, wird der
Lieferant mit uns eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung
abschließen.
10. Geheimhaltung
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Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen
kaufmännischen oder technischen
Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung
bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis
zu behandeln.
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Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimzuhaltende
Information in den Besitz eines
unbefugten Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende
Unterlage verlorengegangen ist, so wird
er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich
unterrichten.
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Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und
ähnliche von uns überlassene Gegenstände
verbleiben in unserem Eigentum dürfen unbefugten
Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich
gemacht werden.
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Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur
im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und
urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie
sind dem Lieferanten nur zur Ausführung des
Auftrags anvertraut und unverzüglich nach Erledigung
des Auftrags an uns zurückzugeben.
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Unterlieferanten sind entsprechend den vorgenannten
Nr. 10.1 bis 10.4 zu verpflichten.
11. Schutzrechte
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Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass
sämtliche Lieferungen / Leistungen frei von
Schutzrechten Dritter sind und insbesondere
durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände
Patente, Lizenzen oder sonstige
Schutzrechte oder bei Abnahme ausgelegte Patentanmeldungen
Dritter nicht verletzt werden.
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Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von
Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen
frei und trägt auf erste Anforderung
auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang
entstehen.
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Der Lieferant wird uns auf Anfrage die Benutzung
von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen
und von lizenzierten Schutzrechten und
Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen
mitteilen.
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Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung
der bestellten Lieferung oder Leistung nach unseren
Angaben, Unterlagen oder Modellen beim Lieferant
Erfindungen oder Verbesserungen, so haben
wir ein kostenloses, nicht ausschließliches
Benutzungsrecht an diesen Erfindungen oder
Verbesserungen und etwaigen entsprechenden
Schutzrechten. Der Lieferant ist verpflichtet uns
unverzüglich über derartige Erfindungen, Verbesserungen
und Schutzrechte zu informieren.
12. Durchführung von Arbeiten
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Der Lieferant sichert die Einhaltung unserer betrieblichen
Vorschriften (z.B. Hausordnung) zu,
sofern er von diesen vor Ausführung seiner Lieferung
/ Leistung in zumutbarer Weise Kenntnis
nehmen konnte. Der Lieferant wird betrieblichen
Anordnungen Folge leisten.
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In unseren Betrieben hat der Lieferant sein Personal
zu überwachen und zur Befolgung und Beachtung
der für solche Betriebe erlassenen besonderen
gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen
Vorschriften und Anordnungen anzuhalten.
Es darf in unseren Betrieben nur Personal beschäftigt
werden, das in deutscher Sprache gegebene
Anweisungen richtig auffassen und sich in
deutscher Sprache verständlich machen kann.
Ihr Personal untersteht während der Beschäftigung
in unserem Betrieb der bei uns gültigen Arbeitsordnung.
Der Lieferant hat die bei uns geltenden
Kontrollbestimmungen zu beachten.
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Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere
vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag
ganz oder in wesentlichen Teilen an Dritte weiterzugeben.
Erteilen wir die Zustimmung, so bleibt
der Lieferant für die Vertragserfüllung verantwortlich.
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Für Unfälle oder Schäden der Arbeitnehmer des
Lieferanten oder der in dessen Auftrag tätigen
Personen haften wir nur im Falle von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Der Lieferant stellt uns
von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang
mit solchen Unfällen oder Schäden gegen uns erhoben
werden.
13. Beigestellte Werkzeuge, Materialien
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Von uns beigestellte Werkzeuge oder Materialien
bleiben unser Eigentum. Der Lieferant wird sie mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren
und gesondert lagern, als unser Eigentum
kennzeichnen und auf seine Kosten ausreichend
gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und vergleichbare
Risiken versichern.
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Der Lieferant ist verpflichtet, beigestellte Werkzeuge
pfleglich zu behandeln, zu reinigen und zu
warten, ordnungsgemäß zu lagern und bei Verlust
oder Beschädigung auf eigene Kosten unverzüglich
zu ersetzen oder zu reparieren. Auf Verlangen
hat er die Werkzeuge unverzüglich an uns herauszugeben.
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Beigestellte Werkzeuge dürfen nur zur Erbringung
der von uns in Auftrag gegebenen Lieferungen
oder Leistungen verwendet und Dritten weder
überlassen noch zugänglich gemacht noch
für Dritte nachgebaut werden.
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Von Zugriffen Dritter auf beigestellte Werkzeuge
oder Materialien, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
sowie sonstigen Beeinträchtigungen
unseres Eigentums, wird uns der
Lieferant unverzüglich unterrichten. Er hat uns alle
Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß
gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche
Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffen
Dritter entstehen, zu ersetzen.
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Auf Verlangen hat der Lieferant die beigestellten
Werkzeuge und Materialien unverzüglich an uns
herauszugeben.
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Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 13.1 bis
13.5 gelten auch für von uns zur Verfügung gestellten
Modelle, Muster, Meß- und Prüfmittel,
technische Unterlagen sowie für auftragsgebundene
Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge,
die der Lieferant auf unsere Kosten herstellt. Es
besteht Einigkeit zwischen dem Lieferanten und
uns, daß solche Gegenstände mit der Herstellung
in unser Eigentum übergehen. Die Besitzübertragung
erfolgt gemäß Nr. 13.1.
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Verarbeitet der Lieferant von uns beigestellte Materialien,
bildet er sie um, verbindet oder vermischt
er sie mit anderen Gegenständen, so geschieht
dies für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer
der hierbei entstandenen Sachen.
Macht das beigestellte Material nur einen Teil der
neuen Sache aus, so steht uns Miteigentum an
den neuen Sachen zu im Verhältnis des Wertes
des beigestellten Materials zum Wert der Gesamtsache.
Für die Verwahrung, Lagerung und
Kennzeichnung der in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehenden Sachen gilt Nr. 13.1 entsprechend.
14. Ersatzteile
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Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für den
Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung
des Liefergegenstandes, mindestens jedoch
10 Jahre lang nach Lieferung zu angemessenen
Preisen und angemessenen sonstigen Bedingungen
zu liefern. Ist der Lieferant nach Ablauf dieser
Frist zur Weiterlieferung der Ersatzteile nicht
mehr in der Lage, so wird er uns hiervon schriftlich
informieren und uns Gelegenheit zu einer
letzten Bestellung geben.
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Kommt eine Einigung über die Preise oder sonstigen
Bedingungen nicht zustande oder stellt der
Lieferant die Lieferung von Ersatzteilen ein, so ist
er verpflichtet, uns auf Anforderung unverzüglich
die für eine Fertigung der Ersatzteile erforderlichen
Unterlagen kostenlos auszuhändigen und
uns deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten.
15. Nachbau
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Der Lieferant ist verpflichtet, nach unseren Angaben,
Unterlagen oder Modellen herzustellende
Liefergegenstände und deren Komponenten und
Teile ausschließlich im eigenen Betrieb herzustellen
bzw. zu bearbeiten. Solche Gegenstände
oder deren Komponenten oder Teile dürfen ohne
unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte
veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben
noch für Dritte verwendet werden.
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Werden nach unseren Angaben, Unterlagen oder
Modellen hergestellte Gegenstände oder deren
Komponenten oder Teile unzulässigerweise an
Dritte veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben,
so sind wir berechtigt, als Mindestschaden
einen Betrag in Höhe von 20 % des objektiven
Verkaufswertes zu verlangen, sofern nicht der
Lieferant nachweist, daß uns ein geringerer
Schaden entstanden ist.
16. Beendigung des Vertrages
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Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet,
so sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung ganz
oder teilweise abzulehnen und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wir sind berechtigt, im Falle einer beim Lieferanten
drohenden oder eingetretenen Insolvenz einen
angemessenen Sicherheitseinbehalt für die
Dauer der jeweils relevanten Gewährleistungszeiträume
vorzunehmen.
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Wir sind jederzeit berechtigt, den Vertrag - ganz
oder teilweise - zu kündigen. In diesem Fall steht
dem Lieferanten grundsätzlich die volle Vergütung
für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen sowie
für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr
abwendbare Kosten zu. Der Anspruch auf anteiligen
Gewinn wird auf max. 3 % des verbleibenden
Auftragswertes begrenzt.
Bei Kündigung aus wichtigem Grunde steht dem
Lieferanten die volle Vergütung für bereits erbrachte
Lieferungen/Leistungen sowie für durch
den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare
Kosten zu; weitergehende Ansprüche bestehen
nicht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn wir aus
zwingenden rechtlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen
Gründen an der Vertragserfüllung kein
Interesse mehr haben und/oder eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
beim Lieferanten eintritt.
Die Möglichkeit der Vertragsaufhebung nach allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften (z.B. im Falle
des Verzuges, der Schlechterfüllung etc.) bleibt
unberührt. Dabei steht dem Lieferanten die Vergütung
nur solcher Lieferungen/Leistungen zu, die
für uns wirtschaftlich nutzbar sind. Uns bleibt die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
vorbehalten.
17. Teilunwirksamkeit
-
Sollten einzelne Teile dieser "Allgemeinen Einkaufsbedingungen"
rechtsunwirksam sein, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien
sind gehalten, die unwirksame bzw. undurchführbare
Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung
zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn
und Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung am nächsten kommt.
18. Forderungsabtretung
-
Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserem
vorherigen schriftlichen Einverständnis abgetreten
werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
19. Erfüllungsort / Sprache / Gerichtsstand / Ergänzendes Recht
-
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung
die von uns gewünschte Versandanschrift.
Erfüllungsort für Zahlungen ist Marl.
-
Gerichtsstand ist Marl, wenn der Lieferant Kaufmann
im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist. Wir behalten
uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an
jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend
zu machen.
-
Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über den internationalen Warenkauf
(CISG) vom 11. April 1980.